Die Zwischenverfügung enthält zudem auf Seite 7 eine Rechtsmittelbelehrung und die Beschwerdeführenden hätten die für sie nachteilige Kostenverlegung der Zwischenverfügung anfechten können. Da sie dies unterlassen haben, ist die Zwischenverfügung rechtskräftig geworden. Es ist daher in diesem Entscheid nicht nochmals über die Kostenregelung der Zwischenverfügung zu entscheiden; die Beschwerdeführenden machen auch keine Gründe geltend, die für eine Wiedererwägung nach Art. 56 VRPG sprächen. RA Nr. 110/2016/145 18 III. Entscheid