Verfügungen betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung können von der instruierenden Behörde erlassen werden (Art. 68 Abs. 4 VRPG). Instruierende Behörde in Beschwerdeverfahren der BVE ist das Rechtsamt der BVE (Art. 7 Abs. 1 Bst. b OrV BVE). Die Zwischenverfügung vom 28. November 2016 musste daher nicht von der Direktorin der BVE unterzeichnet werden, sondern wurde zu Recht vom Rechtsamt erlassen. Die Zwischenverfügung enthält zudem auf Seite 7 eine Rechtsmittelbelehrung und die Beschwerdeführenden hätten die für sie nachteilige Kostenverlegung der Zwischenverfügung anfechten können.