d) Mit Zwischenverfügung vom 28. November 2016 hat das Rechtsamt der Beschwerde teilweise die aufschiebende Wirkung entzogen, den Parteien je Fr. 200.00 Verfahrenskosten auferlegt und die Parteikosten für diesen Teil des Verfahrens wettgeschlagen. Die Beschwerdeführenden beantragen nun in ihren Schlussbemerkungen, über die Kosten des Verfahrens betreffend Entzug der aufschiebenden Wirkung sei erst im Endentscheid zu befinden. Die Zwischenverfügung sei nicht von der Direktorin der BVE unterzeichnet gewesen, habe keine Rechtsmittelbelehrung enthalten und sei nicht selbständig anfechtbar.