grundsätzlich je selbst zu tragen. Gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung hat allerdings aufgrund der Gehörsverletzung die Vorinstanz beiden Parteien je einen Fünftel der Parteikosten zu entschädigen. Der Anwalt der Beschwerdeführenden macht Kosten von Fr. 4'571.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuern) und die Anwältin der Beschwerdegegnerin solche von Fr. 4'408.90 geltend. Die Kostennoten geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Vor-instanz hat somit den Beschwerdeführenden eine Parteikostenentschädigung von Fr. 914.35 und der Beschwerdegegnerin eine solche von Fr. 881.80 zu ersetzen.