Gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist dieser Betrag jedoch einzig den von der Gehörsverletzung betroffenen Beschwerdeführenden zu Gute zu halten bzw. von den auf sie entfallenden Verfahrenskosten in Abzug zu bringen.30 Im Ergebnis sind damit den Beschwerdeführenden Fr. 300.00 und der Beschwerdegegnerin Fr. 500.00 aufzuerlegen; den Restbetrag von Fr. 200.00 trägt der Kanton, da der Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 108 Abs. 2 VRPG).