Allerdings ist zu berücksichtigen, dass vorliegend auch ein Verfahrensmangel (Verletzung des rechtlichen Gehörs) geheilt werden musste. Dies stellt einen besonderen Umstand im Sinne von Art. 108 Abs. 1 VRPG dar, der es rechtfertigt, dafür einen Fünftel der Verfahrenskosten bzw. Fr. 200.00 auszuscheiden.29 Gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist dieser Betrag jedoch einzig den von der Gehörsverletzung betroffenen Beschwerdeführenden zu Gute zu halten bzw. von den auf sie entfallenden Verfahrenskosten in Abzug zu bringen.30