Nach Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben. Aufgrund ihres hälftigen Unterliegens haben die Beschwerdeführenden und die Beschwerdegegnerin je die Hälfte der Verfahrenskosten, ausmachend je Fr. 500.00, zu tragen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass vorliegend auch ein Verfahrensmangel (Verletzung des rechtlichen Gehörs) geheilt werden musste.