a) Der Antrag der Beschwerdeführenden, der Umzäunung auf der Nordwestseite des Grundstücks sei der Bauabschlag zu erteilen, eventuell sei eine Auflage zu verfügen, ist abzuweisen. Der Antrag der Beschwerdeführenden auf Anpassung der Nebenbestimmungen betreffend Hundehaltung ist dagegen teilweise gutzuheissen. Zusätzlich zu der von der Vorinstanz verfügten Beschränkung der Zahl der gewerbsmässig