Zulässig – und nicht als Tierhaltung in einem Gehege zu qualifizieren – ist der zweitweise Aufenthalt der eigenen Hunde der Beschwerdeführerin in Begleitung von Menschen, die den Garten benutzen. Diesfalls handelt es sich um normale Gartennutzung und die Einfriedung nimmt nicht die Funktion eines Geheges wahr. Die Rüge der Beschwerdeführenden betreffend Maschendrahtzaun ist unbegründet. 5. Zusammenfassung und Kosten