Da die umstrittene Fläche nicht als Tiergehege bewilligt ist, ist die von den Beschwerdeführenden beantragte Auflage, es dürften dort keine Tiere gehalten werden, nicht notwendig. Das Gleiche gilt für den beantragten Augenschein. Der Klarheit halber wird aber nochmals darauf hingewiesen, dass auch eine Nutzung der umzäunten Fläche für die private Haltung von Tieren nicht zulässig wäre; dies wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht bestritten. Zulässig – und nicht als Tierhaltung in einem Gehege zu qualifizieren – ist der zweitweise Aufenthalt der eigenen Hunde der Beschwerdeführerin in Begleitung von Menschen, die den Garten benutzen.