Die mit Maschendraht umzäunte Fläche auf der Nordwestseite des Grundstücks der Beschwerdegegnerin ist nicht als Tiergehege bewilligt und darf nicht als solches benutzt werden. Der Maschendrahtzaun hat daher nicht den kleinen Grenzabstand, sondern nur den für Einfriedungen geltenden Abstand einzuhalten, was er unbestrittenermassen tut.