c) Wie die Beschwerdeführenden richtig ausführen, müssen Tiergehege den kleinen Grenzabstand, der im vorliegenden Fall gemäss Art. 33 GBR 4 m beträgt, einhalten27 und bei Tiergehegen ist es unerheblich, ob Tiere privat oder gewerbsmässig gehalten werden. Die Beschwerdegegnerin will allerdings den umstrittenen umzäunten Bereich nicht mehr als Tiergehege nutzen und die Vorinstanz hat ein geändertes Projekt bewilligt, das im fraglichen Bereich nur eine private Gartennutzung vorsieht. Die mit Maschendraht umzäunte Fläche auf der Nordwestseite des Grundstücks der Beschwerdegegnerin ist nicht als Tiergehege bewilligt und darf nicht als solches benutzt werden.