Mit Projektänderung vom 30. November / 7. Dezember 2015 verzichtete sie auf die gewerbliche Nutzung der erstellten Aussengehege, entfernte die Hundehütten und erklärte in ihrem Gesuch, den umzäunten Grundstücksteil als Garten nutzen zu wollen. Mit einer weiteren Projektänderung vom 1. Juli 2016 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Unterteilungen innerhalb der Umzäunung und hielt nochmals explizit fest, sie wolle diesen Teil ihres Grundstücks nicht als Tiergehege nutzen, auch nicht für ihre eigenen Hunde.25 Sie reichte einen Projektänderungsplan ein, auf dem die Nutzung des umzäunten Teils als "Private Gartennutzung" bezeichnet ist.26