b) Die Beschwerdegegnerin hat auf der nordwestlichen Seite ihres Grundstücks einen 2m hohen Maschendrahtzaun erstellt. Dieser hält zum Grundstück der Beschwerdeführenden einen Abstand von 0.8 m ein. Die Beschwerdegegnerin wollte diesen umzäunten Teil ursprünglich als Tiergehege nutzen und hatte innerhalb der Umzäunung Unterteilungen sowie Hundehütten erstellt.24 Mit Projektänderung vom 30. November / 7. Dezember 2015 verzichtete sie auf die gewerbliche Nutzung der erstellten Aussengehege, entfernte die Hundehütten und erklärte in ihrem Gesuch, den umzäunten Grundstücksteil als Garten nutzen zu wollen.