a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die mit Maschendraht umzäunte Fläche auf der Nordwestseite des Grundstücks der Beschwerdegegnerin sei als Tiergehege zu qualifizieren, unabhängig davon, ob darin gewerbsmässig oder privat Hunde gehalten würden. Tiergehege hätten den kleinen Grenzabstand, der vorliegend 4 m betrage, einzuhalten. Da die Umzäunung diesen Abstand nicht wahre, sei dafür der Bauabschlag zu erteilen, eventuell sei die Auflage zu verfügen, dass im Gehege keine Tiere gehalten werden dürften, namentlich keine Hunde.