sich maximal acht gewerbsmässig betreute Hunde auf dem Grundstück aufhalten dürfen und zusätzlich private Hunde der Beschwerdegegnerin zulässig sind, kann daher bestätigt werden. Die Zahl der privaten Hunde muss aber begrenzt und der Auslauf – wie von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagen – eingeschränkt werden. Die unbestrittenen Auflagen des vorinstanzlichen Entscheides, wonach Hunde, die sich im Aussenbereich aufhalten, zu beaufsichtigen sind und einzelne lärmintensive Hunde unter Einhaltung der Tierschutzvorschriften mehrheitlich im Gebäude unterzubringen sind, sind beizubehalten. 4. Umzäunung