Wenn sich – wie von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagen – von 07.00 bis 19.00 Uhr nur maximal sechs Hunde gleichzeitig draussen aufhalten dürfen und in der Abendzeit von 19.00 bis 22.00 Uhr maximal vier Hunde, führt dies zu deutlich weniger Lärmimmissionen, als wenn sich im ganzen Zeitraum bis acht Hunde draussen aufhalten. Dies auch dann, wenn sich auf dem Grundstück nicht nur acht gewerbsmässig betreute Hunde aufhalten, sondern zusammen mit den zwei eigenen Hunden der Beschwerdegegnerin insgesamt zehn. Der Entscheid der Vorinstanz, dass 22 BGer 1A.276/2000 vom 13.8.2001 E. 4.d