Eine Begrenzung von Lärmemissionen durch Hunde kann aber nicht nur durch Festlegung einer maximalen Gesamtzahl der Tiere erfolgen, sondern beispielsweise auch durch einen zeitlich getrennten Auslauf. Das Bundesgericht hat zwar in einem Einzelfall ausgeführt, das zeitweilige Halten der Hunde in einem Gebäude allein sei noch kein Grund zur Erhöhung der zulässigen Anzahl Hunde, da einer Halterin nicht vorgeschrieben werden könne, sie müsse die Hunde ausschliesslich oder zumindest mehrheitlich in der Wohnung halten.22 Solange aber ein genügender Auslauf möglich bleibt, ist ein zeitlich getrennter Auslauf anerkanntermassen eine wirksame Lärmbegrenzungsmassnahme bei einer grösseren Anzahl Hunde.