Beschwerdegegnerin geplante Art der Hundeobhut in die Beurteilung einbezogen. Dabei hat die Fachstelle die von der Beschwerdegegnerin vorgesehene Beaufsichtigung der Tiere im Freien richtigerweise als lärmmindernd gewürdigt, da die Aufsichtsperson bei übermässigem Bellen rasch geeignete Massnahmen treffen kann. Das Gleiche gilt für die vorgesehene Haltung der Hunde im Gebäude während der Nacht, die sich stark lärmmindernd auswirkt. Die Schlussfolgerung der Fachstelle, bei maximal acht Hunden gleichzeitig würden höchstens geringfügige Störungen in der am stärksten von den Immissionen betroffenen Anwohnerschaft generiert, überzeugt daher.