Die Beurteilung und die Festlegung einer maximalen Anzahl Tiere haben im Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu erfolgen. Dabei sind neben der zonenmässigen Zuordnung auch der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmvorbelastung zu berücksichtigen. Die Fachstelle hat eine solche Einzelfallbeurteilung vorgenommen. So hat sie berücksichtigt, dass sich das Grundstück der Beschwerdegegnerin in der Wohn- und Gewerbezone A mit der ES III befindet (Art. 33 GBR21) und die von der 18 BGer 1C_510/2011 vom 25.6.2012 E. 2.3; BVR 1991 494 ff. E. 5.c und 5.d; VGE 2011/234 vom 28.10.2011