Das Bundesgericht erachtet dies als richtig und hat diesen Massstab auch für die lärmschutzrechtliche Beurteilung übernommen. Für Zonen mit verminderter Lärmempfindlichkeit, das heisst Zonen mit ES III, erachten die bernischen Behörden und das Bundesgericht aus umweltschutzrechtlicher Sicht grundsätzlich das Halten von bis zu acht Hunden noch als vertretbar.19 Auch das BAFU nennt in seiner Richtlinie dieselben Zahlen.20 Es handelt sich dabei um Richtwerte. Die Beurteilung und die Festlegung einer maximalen Anzahl Tiere haben im Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu erfolgen.