Die Haltung von privaten Hunden ist daher – anders als die Beschwerdegegnerin meint – immissionsrechtlich relevant und kann eingeschränkt werden. Aus diesen Gründen ist die von der Vorinstanz verfügte Auflage betreffend Maximalzahl zu präzisieren und festzulegen, wie viele Hunde sich gleichzeitig auf dem Grundstück der Beschwerdegegnerin aufhalten dürfen, unabhängig ob es sich um eigene oder fremde handelt.