zahlenmässige Begrenzung der Hunde im Zusammenhang mit Lärmemissionen alle Tiere umfassen, die sich gleichzeitig auf einem Grundstück befinden, nicht nur die gewerbsmässig betreuten. Andernfalls wäre es möglich, dass neben den fremdbetreuten eine grössere Anzahl eigener Hunde gehalten und das zulässige Immissionsniveau trotz Begrenzung der gewerbsmässig betreuten Tiere überschritten wird. Die Haltung von privaten Hunden ist daher – anders als die Beschwerdegegnerin meint – immissionsrechtlich relevant und kann eingeschränkt werden.