Die Rechtsprechung hat festgelegt, dass beim Fehlen spezifischer Planungswerte neue ortsfeste Anlage höchstens geringfügige Störungen verursachen dürfen.15 Dabei sind neben der zonenmässigen Zuordnung der Anlage und der entsprechenden Empfindlichkeitsstufe auch der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmvorbelastung zu berücksichtigen. Massgeblich ist nicht das subjektive Lärmempfinden einzelner Personen, sondern eine objektivierte Betrachtung unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit.16