Der Bundesrat hat in der LSV und in deren Anhängen Belastungsgrenzwerte für verschiedene Lärmarten festgelegt. Diese Grenzwerte sind aber auf typischen Industrieund Gewerbelärm zugeschnitten; für Hundelärm sind keine spezifischen Planungs- oder Immissionsgrenzwerte vorgesehen. Die Rechtsprechung hat festgelegt, dass beim Fehlen spezifischer Planungswerte neue ortsfeste Anlage höchstens geringfügige Störungen verursachen dürfen.15 Dabei sind neben der zonenmässigen Zuordnung der Anlage und der entsprechenden Empfindlichkeitsstufe auch der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmvorbelastung zu berücksichtigen.