Art. 7 Abs. 1 Bst. b LSV13). Bei einer wesentlichen Änderung einer bestehenden Anlage genügt hingegen, dass die – im Vergleich zu den Planungswerten höheren – Immissionsgrenzwerte eingehalten werden (Art. 8 Abs. 2 LSV). Wird eine bestehende, nicht oder nur geringfügig Lärm verursachende zu einer lärmigen Anlage umgenutzt, so gilt sie als Neuanlage.14 Die Nutzung der vorgängig nicht oder kaum lärmrelevanten Liegenschaft der Beschwerdegegnerin hat sich mit der Einrichtung des 11 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01)