Die Haltung von zwei eigenen Hunden zu privaten Zwecken sei nicht baubewilligungspflichtig und tangiere weder die Zonenvorschriften noch den Immissionsschutz. In ihren Schlussbemerkungen führt die Beschwerdegegnerin zudem aus, sie sei wirtschaftlich darauf angewiesen, die bewilligten acht Tages- und Ferienplätze für Hunde anbieten zu können. Sollten zusätzliche Einschränkungen erforderlich sein, so seien anstelle einer 10 Vorakten, p. 92 RA Nr. 110/2016/145 9