b) Die Beschwerdeführenden rügen nun, die Vorinstanz habe fälschlicherweise nur die Zahl der gewerbsmässig betreuten Hunde beschränkt. Massgebend für die Lärmbelastung sei die Gesamtzahl der anwesenden Hunde; die Eigentumsverhältnisse seien irrelevant. Die Beschwerdegegnerin ist dagegen der Meinung, es sei richtig, dass die Vorinstanz nur die maximale Anzahl der gewerbsmässig betreuten Hunde festgelegt habe. Die Haltung von zwei eigenen Hunden zu privaten Zwecken sei nicht baubewilligungspflichtig und tangiere weder die Zonenvorschriften noch den Immissionsschutz.