Die Beschwerdegegnerin hielt denn auch stets fest, dass sich die von ihr in ihren Gesuchen genannten Zahlen nur auf fremde, von ihr gewerbsmässig betreute Hunde beziehen. So führt sie beispielsweise in einer Stellungnahme vom 1. Juli 2016 aus: "Im Rahmen der Projektänderung habe ich die Anzahl der betreuten fremden Hunde auf acht reduziert."10 Andererseits hielt die Vorinstanz in ihrem Entscheid hinsichtlich Lärmimmissionen und Zonenkonformität fest, die "gewerbliche Haltung von höchstens acht Hunden" sei zulässig (Ziff. 3.2 / F Absatz 2).