Zu Recht gehen sowohl die Beschwerdeführenden als auch die Beschwerdegegnerin übereinstimmend davon aus, dass der vorinstanzliche Entscheid damit die maximale Anzahl der von der Beschwerdegegnerin gewerbsmässig betreuten Hunde festlegt, die Zahl der eigenen Hunde der Beschwerdegegnerin dagegen nicht regelt: Dies ergibt sich einerseits aus den Begriffen "Tagesplatz" und "Ferienheim", die nur im Zusammenhang mit der Betreuung fremder Hunde verwendet werden. Die Beschwerdegegnerin hielt denn auch stets fest, dass sich die von ihr in ihren Gesuchen genannten Zahlen nur auf fremde, von ihr gewerbsmässig betreute Hunde beziehen.