a) Die Vorinstanz hat die Umnutzung der Liegenschaft der Beschwerdegegnerin in einen „Tagesplatz und Ferienheim für max. 8 Hunde" bewilligt. Die Bewilligung verband sie mit der Auflage, es dürften „maximal 8 Hunde betreut werden“. Zu Recht gehen sowohl die Beschwerdeführenden als auch die Beschwerdegegnerin übereinstimmend davon aus, dass der vorinstanzliche Entscheid damit die maximale Anzahl der von der Beschwerdegegnerin gewerbsmässig betreuten Hunde festlegt, die Zahl der eigenen Hunde der Beschwerdegegnerin dagegen nicht regelt: