auseinandergesetzt, wonach das zulässige Immissionsniveau eingehalten werde, "wenn sich auf der Anlage gleichzeitig max. acht Hunde aufhalten" und nicht näher geprüft oder erläutert, ob damit nur fremdbetreute oder auch eigene Hunde der Beschwerdegegnerin gemeint sind. Damit hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt.