So hat sie beispielsweise festgehalten, die gewerbliche Haltung von acht Hunden sei zonenkonform. Sie hat die Gründe dafür aber nicht erläutert und ist nicht auf die Argumente der Beschwerdeführenden eingegangen. Obwohl die Beschwerdeführenden in mehreren Stellungnahmen7 vorbrachten, auch die eigenen Hunde der Beschwerdegegnerin würden sich lärmmässig auswirken und seien bei der Festlegung einer Maximalzahl zu berücksichtigen, hat die Vorinstanz nicht begründet, wieso sie nur die gewerbsmässig betreuten Hunde als relevant erachtete. Sie hat sich auch nicht mit dem Fazit des Fachberichts der Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik vom 23. April 2015