Beschwerdegegnerin darin nur eigene oder gar keine Hunde halte, und bei der lärmmässigen Beurteilung der Anzahl der Hunde sei kein Unterschied zwischen den zwei eigenen Hunden der Beschwerdegegnerin und fremden Hunden zu machen.6 Aus der Begründung des angefochtenen Entscheids geht hervor, dass die Vorinstanz sowohl hinsichtlich der zulässigen Anzahl Hunde als auch der Nutzung des umzäunten Bereichs auf der Nordwestseite nur die gewerbliche Hundebetreuung als relevant erachtete (Ziff. 3.2 A Absatz 3, Ziff. 3.2 C Absatz 2, Ziff. 3.2 F Absatz 2 des angefochtenen Entscheids). So hat sie beispielsweise festgehalten, die gewerbliche Haltung von acht Hunden sei zonenkonform.