Die Beschwerdeführenden reichten dazu eine Replik ein und halten darin fest, die erste der genannten Auflagen entspreche ihrem eigenen Eventualantrag. Mit der Auflage betreffend Reduktion der sich in den Aussenbereichen aufhaltenden Hunde seien sie einverstanden. Sie hätten positiv zur Kenntnis genommen, dass die Beschwerdegegnerin diese Massnahme bereits umsetze. Die maximale Anzahl der Hunde dürfe aber nicht erhöht werden. 5. Auf die Rechtsschriften und die Stellungnahme der Fachstelle Lärmakustik / Lasertechnik wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen