Die Beschwerdegegnerin bestätigt in ihren Schlussbemerkungen den Antrag auf Abweisung der Beschwerde, beantragt aber eventualiter, der Entscheid sei mit folgenden Auflagen zu ergänzen: "- Der umzäunte nordwestliche Teil des Grundstücks darf nicht als Tiergehege verwendet werden. - Die Anzahl der Hunde, welche sich gleichzeitig auf der Bauparzelle aufhalten, sei auf maximal 10 Hunde (betreute und eigene Hunde) zu beschränken. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. 110/2016/145 5