In ihrer Beschwerdeantwort vom 4. November 2016 ersuchte die Beschwerdegegnerin zudem um Entzug der aufschiebenden Wirkung. Nach Anhörung der übrigen Verfahrensbeteiligten entzog das Rechtsamt mit Verfügung vom 28. November 2016 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, wobei es einschränkte, dass sich vorläufig maximal acht Hunde, fremde und eigene, gleichzeitig auf dem Grundstück aufhalten dürfen und der umzäunte Teil auf der Nordwestseite des Grundstücks nicht für den Aufenthalt von Hunden benutzt werden darf.