4. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz und die Gemeinde verzichteten auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. In ihrer Beschwerdeantwort vom 4. November 2016 ersuchte die Beschwerdegegnerin zudem um Entzug der aufschiebenden Wirkung.