nicht eingehalten sei. Bei der Anzahl der Hunde sei kein Unterschied zwischen den zwei eigenen Hunden der Beschwerdegegnerin und fremden Hunden zu machen; lärmmässig würden sich alle Hunde gleich auswirken. Daher müsse sich die maximale Anzahl von acht Hunden auf alle Hunde beziehen, die sich auf dem Grundstück aufhalten, nicht nur auf fremdbetreute. Die Vor-instanz habe zu Unrecht nur die gewerbsmässige Hundebetreuung eingeschränkt. Zudem habe sich die Vorinstanz nicht mit den Argumenten der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt und damit deren rechtliches Gehör verletzt.