Weiter sei die Auflage, wonach maximal acht Hunde betreut werden dürfen, aufzuheben und stattdessen die Auflage einzufügen, dass maximal acht Hunde gehalten werden dürfen. Die Beschwerdeführenden machen insbesondere geltend, die bestehende Umzäunung auf der Nordwestseite der Liegenschaft der Beschwerdegegnerin sei auch dann als Tiergehege zu qualifizieren, wenn die Beschwerdeführerin darin nur eigene oder gar keine Hunde halte. Für Tiergehege gelte ein Grenzabstand von 4 m, der vorliegend RA Nr. 110/2016/145 4