3. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden am 4. Oktober 2016 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE). Sie beantragen, der Gesamtentscheid vom 1. September 2016 sei aufzuheben, soweit damit die bereits gebauten Tiergehege bewilligt werden, und es sei für diese der Bauabschlag zu erteilen, eventuell sei die Baubewilligung zu erteilen und die Auflage zu verfügen, dass in den bestehenden Gehegen keine Tiere gehalten werden dürften, namentlich keine Hunde. Weiter sei die Auflage, wonach maximal acht Hunde betreut werden dürfen, aufzuheben und stattdessen die Auflage einzufügen, dass maximal acht Hunde gehalten werden dürfen.