als fünf fremden Hunden gleichzeitig verbot (RA Nr. 120/2016/7); diese Anzahl entsprach der Zahl der damals gewerbsmässig betreuten Hunden. Am 30. November und 7. Dezember 2015 reichte die Beschwerdegegnerin dem Regierungsstatthalteramt eine Projektänderung ein, mit der sie die gewerbsmässige Hundebetreuung auf maximal acht Hunde beschränkte und auf die gewerbliche Nutzung der erstellten Aussengehege verzichtete. Sie erklärte, den umzäunten Grundstücksteil im Nordwesten ihrer Liegenschaft als Garten nutzen zu wollen. Am 11. Januar 2016 erteilte der Veterinärdienst des Kantons Bern der Beschwerdegegnerin die Bewilligung für den gewerbsmässigen Umgang mit Tieren für maximal acht Hunde.