Mit Verfügung vom 21. Januar 2016 erliess die Bauverwaltung der Gemeinde Rubigen ein Benützungsverbot und untersagte mit sofortiger Wirkung die Nutzung der Liegenschaft als Tagesplatz und Ferienheim für Hunde. Eine dagegen erhobene Beschwerde der Beschwerdegegnerin hiess die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) am 14. April 2016 teilweise gut und schränkte das Benützungsverbot insoweit ein, als sie nur die gewerbsmässigen Betreuung von mehr RA Nr. 110/2016/145 3