1. Die Beschwerdegegnerin ist Eigentümerin der Liegenschaft Rubigen Grundbuchblatt Nr. F.________. Die Parzelle befindet sich in der Wohn- und Gewerbezone A zwischen der Bahnlinie Bern-Thun und der Kantonsstrasse Bern-Thun. Im Herbst 2013 teilte die Beschwerdegegnerin der Bauverwaltung der Gemeinde Rubigen mit, sie beabsichtige, einen Hundebetreuungsdienst mit Tages- und Ferienplätzen zu betreiben, und reichte eine entsprechende schriftliche Voranfrage ein. Im Herbst 2014 erstellte sie auf der Nordwestseite ihrer Parzelle eine zwei Meter hohe Umzäunung aus Maschendraht.