4. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'300.– werden den Beschwerdegegnern zur Bezahlung auferlegt. Die Parteien haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 5. Die Beschwerdegegner haben den Beschwerdeführenden die Parteikosten von Fr. 5'724.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. IV. Eröffnung