11 Abs. 1 PKV26 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren Fr. 400.– bis Fr. 11'800.– pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG27). Die Beschwerdeführenden machen Parteikosten im Umfang von insgesamt 6'100.– zuzüglich Mehrwertsteuer sowie Auslagen geltend. Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als durchschnittlich zu werten. Auch die umstrittenen Rechtsfragen und die Schwierigkeit des Prozesses sind als durchschnittlich zu betrachten.