20 Abs. 1 GebV eine zusätzliche Gebühr von Fr. 300.– erhoben. Die Kosten der OLK (Fr. 700.– gemäss Rechnung vom 12. Januar 2017 und Fr. 300.– für die Teilnahme am Augenschein gemäss Schreiben vom 23. Februar 2017) werden gestützt auf Art. 11 GebV zusätzlich erhoben. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren betragen somit Fr. 2'300.–. c) Die amtlichen Kosten für das erstinstanzliche Baubewilligungsverfahren von Fr. 670.– haben die Beschwerdegegner als Baugesuchsteller zu tragen (Art. 52 Abs. 1 BewD25). 24 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV;