c) Es erübrigt sich alle Vorbringen der Beschwerdeführenden näher zu prüfen. Sowohl eine Ausnahmebewilligung nach Art. 81 Abs. 1 SG als auch eine erleichterte Ausnahmebewilligung nach Art. 81 Abs. 2 SG i.V.m. Art. 28 BauG setzen voraus, dass keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden. Da das Bauvorhaben Art. 7 Abs. 1 SBV sowie Art. 71 und damit Vorschriften des Ortsbildschutzes verletzt, beeinträchtigt es ein öffentliches Interesse, das vorliegend durch eine Unterschreitung des Strassenabstandes konkret betroffen ist: Laut OLK ist die Wendehammersituation sehr