b) Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe die Ausnahmebewilligung zu Unrecht erteilt. Es handle sich beim Solarcarport nicht um eine kleine und leicht entfernbare Baute, weshalb eine Ausnahme nach Art. 28 BauG nicht erteilt werden könne. Falls es sich doch um eine kleine und leicht entfernbare Baute handeln würde, sei mangels Begründung des Ausnahmegesuches kein genügendes Interesse der Bauherrschaft nachgewiesen. Zudem habe die Vorinstanz zu Unrecht die Beeinträchtigung von nachbarlichen Interessen und öffentlichen Interessen verneint.