a) Der Carport hält sowohl gegenüber dem I.________weg (Wendeschlaufe) als auch dem östlich der Parzelle der Beschwerdegegner verlaufenden Fussweg den Strassenabstand nicht ein. Der Abstand gegenüber der Wendeschlaufe wird um 1.53 m unterschritten, zum Fussweg um 3.37 m. Die Vorinstanz hat für die Unterschreitung des Strassenabstandes eine Ausnahmebewilligung nach Art. 81 Abs. 2 SG23 i.V.m. Art. 28 BauG erteilt.